SATZUNG des Förderkreises Liebfrauen e.V. Oberursel
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
1) Der Verein führt den Namen: Förderkreis Liebfrauen e.V., Oberursel.
2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. unter der Nummer 992 eingetragen.
3) Der Verein hat seinen Sitz in 61440 Oberursel/Taunus, Herzbergstraße 34.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Katholische Liebfrauengemeinde i. s. d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie zur Erhaltung der Liebfrauenkirche Oberursel, des Pfarrheims Liebfrauen und des Kindergartens Liebfrauen, sowie zur Förderung von Gruppierungen der Liebfrauengemeinde beizutragen und die Liebfrauenkirche unter anderem zu einem Zentrum der Kirchenmusik weiterzuentwickeln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche und kulturelle Zwecke i. S. d. Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese Zwecke gehen auch mit der Gemeinnützigkeits-Verordnung (v. 24.12.1953 BGB1.1 S. 1592) in ihrer jeweiligen Fassung überein.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Katholischen Kirchengemeinde St. Ursula Oberursel/Steinbach zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die unter § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
a) jede natürliche Person,
b) jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes.
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft gilt vom Tage der Annahme an.
3) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereines besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechtsstellung wie ordentliche Mitglieder des Vereines. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
4) Es werden Mitgliedsbeiträge in Geld erhoben und Spenden entgegen genommen. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrages. Die Beiträge sind mit Beginn des Kalenderjahres fällig und innerhalb des ersten Halbjahres zu begleichen.
5) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) durch Austritt. Dieser kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten, erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn
– es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären,
– es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Über den Ausschluss darf erst entschieden werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) stattfinden.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Geschäfte es dringend erfordern oder ein Drittel der Vereinsmitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
3) Der Vorstand bestimmt den Versammlungsort und den Versammlungstermin.
4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung abgesandt sein.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.
6) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten und die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Besonders ist sie zuständig für die
a) Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes,
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Berufung von Ehrenmitgliedern.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8) Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist bei der Vorstandswahl schriftlich und geheim abzustimmen. Dasselbe gilt bei mehreren Wahlvorschlägen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder eine Vorlage als abgelehnt.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) der bzw. dem Vorsitzenden,
b) der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der für die Seelsorge der Liebfrauengemeinde zuständigen Person,
d) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
e) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
f) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und zwar nach Maßgabe der Satzung und der satzungsmäßig gefassten Beschlüsse.
3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinem Vertreter, einberufen werden.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar vom Tage der Wahl gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
6) Gewählte Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde auch während der Dauer ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung (gem. S 6, Punkt 8) abberufen werden.
7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, jeweils mit einem weiteren gewählten Vorstandsmitglied, vertreten (§ 26 BGB).
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 6. September 1992 beschlossen. In der vorliegenden Schrift sind die Satzungsänderungen enthalten, die die Mitgliederversammlung bei einer außerordentlichen Sitzung am 13. März 1994 sowie bei ordentlichen Sitzungen am 21. Februar 2006, 06. Februar 2012 und 13. Juli 2021 beschlossen hat.